Wird jemand betrieben, musste ihm bisher der Zahlungsbefehl vom Betreibungs­beamten oder Pöstler persönlich übergeben werden. Grund: Der Betriebene soll den Zahlungs­befehl zu Gesicht bekommen, um sich gegen unberechtigte ­For­derungen wehren zu können: Er kann innert zehn Tagen kostenlos Rechts­vorschlag erheben.

Laut ­einer Covid-19-Verordnung des Bundesrats ist es seit Ende April nun zulässig, Zah­lungs­befehle ohne Empfangs­bestätigung zu­zustellen. Der Schuldenberater Mario Ron­co­roni kritisiert das: So erfahre ein Betrie­bener unter Umständen verspätet vom Zahlungsbefehl.

Tipp: Bei Abwesenheiten eine Person mit dem Leeren des Briefkastens beauftragen oder die Post nach­schicken ­lassen. Wer schuldlos zu spät vom Zahlungsbefehl erfährt, kann beim Betreibungsamt die Wiederherstellung der Frist beantragen.