Eine Luzernerin beantragte Ergänzungsleis­tungen (EL) zu ihrer AHV-Rente. Die kantonale Ausgleichskasse bewilligte der Frau nur knapp 200 Franken pro Monat. Grund: Sie habe ihrem Sohn ein Darlehen von 65 000 Franken gewährt, ohne seine Zahlungsfähigkeit zu prüfen. Denn er hatte Konkurs angemeldet und konnte das Geld nicht zurückzahlen. Das sei bei der EL-Berechnung als freiwilliger Vermögensverzicht zu berücksichtigen. Die Frau wehrte sich vor dem Kantonsgericht Luzern. Es erhöhte den Betrag auf 700 Franken. Die Bundesrichter gaben aber der Kasse recht: Aufgrund der Steuerdaten sei klar gewesen, dass der Sohn überschuldet war.

Bundesgericht, Urteil 9C_467/2019 vom 4.11.2019