Ja. Die Zeit zwischen 20 Uhr und 23 Uhr gilt seit der Revision des Arbeitsgesetzes neu als Abendarbeit und muss nicht mehr mit einem besonderen Zuschlag vergütet werden.

Arbeitgeber brauchen dafür auch keine Bewilligung. Es genügt, wenn sie die Angestellten vorher anhören - sie müssen aber auf deren Einwände nicht eingehen. Der Arbeitgeber kann also Abendarbeit auch gegen den Willen der Belegschaft durchsetzen.

Eine gesetzliche Zuschlagspflicht besteht nur bei Nachtarbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr. Dabei wird zwischen vorübergehender und dauernder Nachtarbeit unterschieden:
- Vorübergehend ist sie dann, wenn Sie weniger als 25 Nächte pro Kalenderjahr arbeiten. Diese Zeit ist mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent zu entschädigen.
- Sollten Sie hingegen 25 oder mehr Nächte pro Jahr zum Einsatz gelangen, liegt dauernde Nachtarbeit vor. In diesem Fall haben Sie das Recht, 10 Prozent der Nachtarbeitszeit durch zusätzliche Freizeit zu kompensieren. Beispiel: Bei 100 Stunden Nachtarbeit erhalten Sie den üblichen Lohn für 100 Stunden (aber keinen Zuschlag), und Sie können 10 Stunden während der Arbeitszeit kompensieren (also «bezahlt» freinehmen).
- Für Arbeitnehmer, die zwar dauernd in der Nacht arbeiten, aber höchstens eine Randstunde abends oder morgens, kann der Ausgleich auch als Lohnzuschlag gewährt werden; der Zuschlag beträgt dann 10 Prozent.

Diese Zuschläge sind zwingend und dürfen im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Viele Gesamtarbeitsverträge sehen zudem höhere Zuschläge vor.

Übrigens: Das Arbeitsgesetz gilt fast überall in Industrie, Büro, Verkauf, Reinigung, Gastgewerbe etc. Einige Branchen sind von den Bestimmungen des Gesetzes jedoch ausdrücklich ausgeschlossen:

Öffentliche Verwaltungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden, Schulen, öffentliche Spitäler oder Pflegeheime, landwirtschaftliche Betriebe und private Haushalte.

(st)