Massgebend ist der Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber von der Kündigung erfährt. 

Wenn Ihr Chef noch während des ersten Dienstjahres Kenntnis von Ihrer Kündigung erhält, gilt die ­kürzere Kündigungsfrist des ersten Dienstjahres. 

Es spielt somit keine Rolle, dass die Kündigungsfrist erst im zweiten Dienstjahr abläuft.