Bei AHV und Unfallversicherung sind die Regeln unterschiedlich:

  • Bei der AHV können Sie selber entscheiden. Solange Ihr Lohn 2300 Franken im Jahr nicht übersteigt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Ihnen AHV-Beiträge abzuziehen. Aber Sie können das von ihm verlangen.

Anders wäre es nur, wenn Sie in einem Privathaushalt angestellt wären – beispielsweise als Putzfrau, Haushalthilfe oder Betreuerin von Kindern oder Betagten. Oder wenn Sie im Kunst- und Kultur­bereich arbeiten würden. ­Angestellte in diesen ­Branchen müssen schon ab dem ersten Franken Lohn AHV-Beiträge zahlen.

  • Gegen Unfälle am Arbeitsplatz hingegen muss grundsätzlich jeder Arbeitnehmer versichert sein. Einzige Ausnahme: Wenn in einem Betrieb kein Angestellter mehr als 2300 Franken pro Jahr verdient, besteht keine Prämienpflicht. Ein solcher Arbeitgeber kann seine Angestellten versichern, muss aber nicht. Tut er es nicht, zahlt bei einem Unfall die Suva oder die Ersatzkasse UVG, und der Arbeitgeber muss eine Ersatzprämie (für maximal die letzten fünf Jahre) nachzahlen.

Für Sie konkret heisst das: Weil andere Angestellte im Blumenladen mehr als 2300 Franken im Jahr verdienen, muss der Betrieb auch Sie bei der ­Unfallversicherung anmelden. Das hat allerdings in Ihrem Fall keinen Lohn­abzug zur Folge, denn die Prämie für Unfälle am Arbeitsplatz zahlt der Arbeitgeber. Und gegen Unfälle in der Freizeit sind Sie nicht versichert, da Sie im Schnitt weniger als acht Stunden pro Woche im Blumenladen arbeiten. Es gibt für Sie also auch ­keinen Abzug für die Prämie der Nichtberufsunfall-Versicherung.