Nein, denn ohne eine Bestellung ist auch kein Vertrag zustande gekommen. Im Grundsatz gilt, dass der Empfänger unbestellte Ware weder bezahlen, zurückschicken noch aufbewahren muss. Vielmehr kann er frei darüber verfügen und allfällige Mahnungen von Inkassobüros ignorieren.

Anders liegt der Fall, wenn es sich bei der Lieferung um einen offensichtlichen Irrtum handelt. Das könnte zutreffen, wenn Ihnen teurer Wein zugestellt wird. Bevor Sie den guten Tropfen geniessen, müssen Sie den Weinhändler unbedingt schriftlich - am besten mit eingeschriebenem Brief - benachrichtigen. Fordern Sie ihn auf, den Wein innert einer bestimmten Frist auf seine Kosten abzuholen, ansonsten Sie darüber verfügen würden. Erst nach dieser Frist können Sie ruhigen Gewissens zu einer Degustation einladen.

st