Inhalt
saldo 18/2003
05.11.2003
Nein, denn ohne eine Bestellung ist auch kein Vertrag zustande gekommen. Im Grundsatz gilt, dass der Empfänger unbestellte Ware weder bezahlen, zurückschicken noch aufbewahren muss. Vielmehr kann er frei darüber verfügen und allfällige Mahnungen von Inkassobüros ignorieren.
Anders liegt der Fall, wenn es sich bei der Lieferung um einen offensichtlichen Irrtum handelt. Das könnte zutreffen, wenn Ihnen teurer Wein zugestellt wird. Bevor Sie den guten Tropfen geniessen, müssen Sie den Weinhändler unbedingt schriftlich - am besten mit eingeschriebenem Brief - benachrichtigen. Fordern Sie ihn auf, den Wein innert einer bestimmten Frist auf seine Kosten abzuholen, ansonsten Sie darüber verfügen würden. Erst nach dieser Frist können Sie ruhigen Gewissens zu einer Degustation einladen.
st
Anders liegt der Fall, wenn es sich bei der Lieferung um einen offensichtlichen Irrtum handelt. Das könnte zutreffen, wenn Ihnen teurer Wein zugestellt wird. Bevor Sie den guten Tropfen geniessen, müssen Sie den Weinhändler unbedingt schriftlich - am besten mit eingeschriebenem Brief - benachrichtigen. Fordern Sie ihn auf, den Wein innert einer bestimmten Frist auf seine Kosten abzuholen, ansonsten Sie darüber verfügen würden. Erst nach dieser Frist können Sie ruhigen Gewissens zu einer Degustation einladen.
st
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden