Ein Autofahrer wurde von der Staatsanwaltschaft Baselland zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt. Er hatte auf der Autobahn den Abstand nicht eingehalten, das Licht im Tunnel nicht eingeschaltet und rechts überholt. Als Beweis dienten Aufnahmen einer pri­vaten Dashcam. Der Lenker akzeptierte den Strafbefehl. Das Strassenverkehrsamt entzog ihm für fünf Monate den Ausweis. Der Mann wehrte sich: Die Aufnahmen taugten nicht als Beweis, da sie gegen das Datenschutzgesetz verstossen. Ohne Erfolg: Denn laut Bundesgericht hätte er dies bereits im Strafverfahren beanstanden müssen.

Bundesgericht 1C_415/2020 vom 17.2.2021