Ein Zürcher wollte seine Wohnung gemäss Vertragsablauf am Dienstag nach Ostern zurückgeben. Da war die Liegenschaftsverwalterin in den Ferien. Daher schickte der ­Mieter die Schlüssel per Post. Elf Tage später machte die Ver­mieterin Mängel geltend und forderte rund 1900 Franken Schadenersatz. Der Mieter wehrte sich. Das Zürcher Mietgericht und das Obergericht gaben ihm recht: Vermieter müssen die Wohnung nach der Rückgabe umgehend prüfen und allfällige Mängel sofort rügen. Elf Tage seien «verspätet».

Obergericht ZH, Urteil PD200015 vom 23.6.2021