Nein. Ein Verlustschein verjährt grundsätzlich erst 20 Jahre nach der Ausstellung. Aber: Falls Ihr Gläubiger Sie in diesen 20 Jahren erneut betreibt oder wenn Sie als Schuldnerin eine Teilzahlung machen, beginnt diese Frist von neuem. Das heisst: Jede Betreibung oder Teilzahlung stoppt die Verjährungsfrist.

Übrigens: Forderungen aus Verlustscheinen, die vor dem 1.1.1997 ausgestellt wurden, verjährten nach altem Recht nie. Diesbezüglich hat das Gesetz geändert: Diese Verlustscheine verjähren am 31. Dezember 2016.

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