Die Eltern von zwei Kindern aus dem Kanton Freiburg liessen sich scheiden. Das Zivilgericht des Sensebezirks beliess die elterliche Sorge bei beiden Eltern, stellte die Kinder aber unter die Obhut der Mutter. Dem Vater räumte es ein «umfangreiches Besuchsrecht» ein, die Erziehungsgutschriften der AHV sprach es der Mutter zu. Der Vater wehrte sich: Er verlangte die alternierende Obhut und die Hälfte der Erziehungsgutschriften. Das Bundesgericht gab ihm recht: Es spreche nichts gegen die alternierende Obhut. Die Erziehungsgutschrift sei hälftig zu teilen.

Bundesgericht, Urteil 5A_139/2020 vom 26.11.2020