Eine Frau arbeitete als Reinigungskraft für eine Freiburger Firma. Laut Vertrag sollte sie krankheitsbedingte Ab­wesenheiten sofort melden. Im August 2012 erschien sie wegen Kopfweh unentschuldigt nicht zur ­Arbeit. Die Firma kündigte ihr fristlos. Die Frau klagte beim Arbeits­gericht und forderte Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sowie eine Entschädigung. Für das Gericht war die Kündigung nicht gerecht­fertigt: Es sprach der Frau rund 17 000 Franken Lohn und 8800 Franken als Entschädigung zu. Die Firma wehrte sich erfolglos bis vor Bundesgericht: Eine Entschä­digung von zwei Monatslöhnen nach über drei Jahren Anstellung sei angemessen.

Bundesgericht, Urteil 4A_485/2019 vom 4.2.2020