In den Arbeitsverträgen einer Zürcher Anwaltskanzlei steht: «Die Angestellten widmen ihre volle Arbeitskraft der Firma. Bezahlte Nebenbeschäftigungen dürfen sie nur mit Zustimmung der Firma ausüben.» Ein Anwalt führte aber für einige Klienten nebenbei weitere Aufträge aus und kassierte dafür mindestens 1 Million Franken. Die Kanzlei entliess ihn fristlos. Zu Recht: Alle Gerichtsinstanzen stellten klar, dass es dem Anwalt laut Anstellungsbedingungen verboten war, eine unbewilligte Nebenbeschäftigung auszuüben.

Bundesgericht, Urteil 4A_115/2022 vom 28.6.2022