Ja. Laut Gesetz beträgt der Mindestumwandlungssatz der Pensionskassen 6,8 Prozent. Er gilt aber nur für den obligatorischen Teil ­Ihres Altersguthabens. Beim überobligatorischen Alters­kapital darf die Pensionskasse den Umwandlungssatz beliebig tief festlegen. Bei Kassen mit tieferem Umwandlungsatz als 6,8 Prozent ist die zweite Säule für die Versicherten im Überobligatorium sehr unvorteilhaft.