Wer in der Schweiz über einen Stellenvermittler wie Adecco und Randstad einen Job sucht, geht kein finanzielles Risiko ein. Kommt es zu einer Anstellung, bezahlt der Arbeitgeber den Stellenvermittler. Das Honorar basiert auf dem Jahreslohn des vermittelten Kandidaten. Blandina Werren vom Branchenverband Swissstaffing bestätigt: «Stellenbewerber müssen im Normalfall nichts bezahlen.»
Anders die Praxis des Vereins Platform Networking for Jobs. Er vermittelt Stellen an ausländische Akademiker. Der Vermittler ist in Zürich, Basel und Zug tätig. Stellensuchende müssen bei Networking for Jobs zuerst eine Einschreibegebühr von 2000 Franken bezahlen. Ist die Jobsuche erfolgreich, kommt eine Vermittlungsprovision von 5 Prozent des ersten Bruttojahreslohns dazu – mindestens aber 2000 Franken.
Gesetzeswidrige Gebühren
Das war Maria Sanchez (Name geändert) aus St. Gallen zu viel. Für die Biologin klang das Angebot auf der Website des Vermittlers vielversprechend: vertiefte Standortanalyse, Bearbeitung des Bewerbungsdossiers, Vernetzung mit Firmen und Simulation von Bewerbungsinterviews. Seit einem Jahr sucht Sanchez einen Job in ihrem Beruf. Bisher erfolglos. Sie arbeitet zurzeit bei der Migros an der Kasse.
Sanchez vereinbarte mit Platform Networking for Jobs einen Termin. Beim ersten Treffen fragte man die 32-Jährige, ob sie sich auch mit einer Praktikumsstelle zufrieden gebe. Das würde sie im Erfolgsfall 4000 Franken kosten.
Sanchez war verunsichert: Sie wurde nicht gefragt, in welchem Biologiebereich sie arbeiten wolle und ob sie sich für eine konkrete Firma interessiere. «Auch wurden weder mein Lebenslauf überprüft noch Zeugniskopien verlangt», kritisiert Sanchez. Dafür riet man ihr, einen Coiffeur zu besuchen. Sie unterschrieb den Vertrag nicht.
Ein Vergleich mit anderen Vermittlern zeigt: Die Gebührenpraxis des Vereins ist nicht nur unüblich – sie ist gesetzeswidrig. Irene Tschopp, Sprecherin des Zürcher Amts für Wirtschaft und Arbeit: «Eine Einschreibegebühr darf nicht mehr als 45 Franken betragen, 2000 Franken sind nicht zulässig.» Hingegen sei erlaubt, 5 Prozent des ersten Brutto-Jahresgehaltes als Vermittlungsprovision zu verlangen. Diese werde aber üblicherweise vom Arbeitgeber verlangt.
Dank K-Tipp: Gebühr gesenkt
Roxana Paz, Geschäftsführerin von Platform Networking for Jobs, sagt: «Unser Kompetenzzentrum unterstützt eine meist wenig beachtete Gruppe von Zugewanderten oder Schweizer Rückwanderern sowie Schweizern.» Es handle sich um Personen, «die zwar über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung verfügen, aber dennoch auf dem Schweizer Arbeitsmarkt keine Stelle finden».
Ob Arbeitsvermittler oder Kompetenzzentrum: Platform Networking for Jobs besitzt eine Betriebsbewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung in der Schweiz. Das bestätigt das Amt für Wirtschaft und Arbeit. Damit untersteht die Institution dem Arbeitsvermittlungsgesetz.
Nach der Intervention des K-Tipp passte der Verein zum Teil die Gebühren an. Neu müssen Praktikanten bei einer Praktikumsstelle nicht mehr in jedem Fall mindestens 2000 Franken abliefern – sondern 5 Prozent ihres Lohns. Die Einschreibegebühr von 2000 Franken wird aber weiterhin von allen verlangt – auch von Praktikanten.
Arbeitsvermittler: Das müssen Stellensuchende wissen
Für Stellenvermittler gilt das Arbeitsvermittlungsgesetz. Es schützt die Jobsuchenden. Folgende Punkte sind besonders zu beachten:
Muss der Jobsuchende etwas bezahlen, braucht es einen schriftlichen Vertrag.
Der Stellenvermittler darf vom Jobsuchenden eine Einschreibegebühr von höchstens 45 Franken verlangen und eine Provision von 5 Prozent des ersten Jahreslohns.
Die Provision ist erst geschuldet, wenn die Vermittlung zum Abschluss eines Arbeitsvertrags geführt hat.
Der Jobsuchende darf nicht daran gehindert werden, auf andere Weise eine Stelle zu suchen.