Das Bezirksgericht Luzern verpflichtete einen IV-Rentner im Scheidungsverfahren, seiner Frau und dem Sohn monatlich rund 1800 Franken ­Alimente zu bezahlen. Das Gericht wies die IV-Stelle des Kantons Zürich an, die 400 Franken Alimente für den Sohn an die Frau statt den Mann zu überweisen. Die IV-Stelle weigerte sich. Die Frau erhob beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erfolgreich Beschwerde: Die Anweisung eines Zivilrichters über die Auszahlung der Rente sei verbindlich. Das Bundes­gericht kam zum gleichen Schluss. 

Bundesgericht, Urteil 9C_444/2019 vom 14.5.2020