An Silvester 2017 gerieten zwei Frauen gegen 22 Uhr auf dem Schlittelweg einer Obwaldner Sportbahn mit ihrem Schlitten auf die Ski­piste und stürzten. Beide Frauen wurden verletzt, eine von ihnen ist seither invalid. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen die Verantwortlichen ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung, stellte es aber ein: Die Bahn habe den Schlittelweg nicht ­sichern müssen, weil er gemäss Info­tafel ab 17 Uhr geschlossen war. Die Frauen wehrten sich vergeblich beim Obergericht Obwalden. Das Bundesgericht gab ihnen aber recht: Die Verantwortung der Bahn sei zu prüfen. Sie habe Kunden auch abends Schlitten vermietet und mit der Seilbahn zum Schlittelweg gebracht.

Bundesgericht, Urteil 6B_1209/2020 vom 26.10.2021