Nein. Vom Krankentaggeld dürfen keine Beiträge für AHV, IV, EO, Arbeits­losen- und Nichtberufs­unfallver­siche­rung ­abgezogen werden. Denn Krankentaggelder stellen rechtlich keinen Lohn dar. Es handelt sich um Versicherungsleistungen. Weiterhin geschuldet sind aber die Pensionskassenbeiträge – es sei denn, das Reglement der Pensions­kasse sieht eine Prämienbefreiung vor. Gut zu wissen: Wenn Sie während längerer Zeit Krankentaggelder beziehen, kann das bei der AHV zu Beitragslücken führen – mit der Folge, dass spätere Renten gekürzt werden. Wer länger krank ist, sollte bei der AHV-Zweigstelle abklären, ob er die Beitragspflicht erfüllt. Allfällige Lücken können mit der Zahlung von Nichterwerbstätigen-Beiträgen vermieden werden.