Im Prinzip ja. Wenn sich ­Selbständigerwerbende freiwillig in einer Pensionskasse versichern, müssen die so einbezahlten Bei­träge gemäss Gesetz «dauernd der beruflichen Vorsorge dienen». Ein spä­terer Barbezug für eine Investition in den eigenen Betrieb ist nicht vorgesehen, doch das Bundesgericht lässt Ausnahmen für Betriebsinvestitionen zu (Urteil 134 V 170).

So hat es bei einem Landwirt entschieden, der das Geld für den Ersatz einer veralteten Raufutter­anlage brauchte. Diese Möglichkeit komme zwar im Gesetz nicht «ex­plizit zum Ausdruck». Aufgrund von früheren parlamentarischen Be­ratungen zu diesem Passus sei aber klar, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit einräumen wollte. Und schliesslich diene die Investition der Erhaltung des Betriebs und «letztlich auch der Existenz­sicherung im Sinne der beruflichen Vorsorge».

In einem anderen Fall hat das Bundesgericht übrigens entschieden: Selbständige können für spä­tere Betriebsinvestitionen keinen Teilbezug machen, sondern müssen den Vertrag mit der Pensionskasse ganz kündigen, das ganze Alters­kapital beziehen und in die Firma investieren (Urteil 135 V 418).

Bei Ihnen stellt sich die Frage: Gilt die Gründung einer zweiten Firma als «Betriebsinvestition»? Dazu musste sich das Bundes­gericht noch nie äussern. Das Bundes­amt für Versicherungen meint: «Dies ist nicht von Vornherein ausgeschlossen.»