Die zahlungsunfähige Thomas Cook Touristik GmbH tritt in der Schweiz vor allem unter Neckermann Reisen auf. Auch Bucher Reisen gehört zum Konzern. Beim K-Tipp erkundigten sich zahlreiche Kunden, wie sie sich nach dem ­Konkurs verhalten sollen.

Das hängt davon ab, ob sie eine Pauschalreise gebucht haben – also mehrere Leistungen in einem Paket wie Flug und Übernachtung. Die Reiseveranstalter müssen in ­solchen Fällen die vorausbezahlten Beträge sicherstellen. Dies geschah im Fall von Thomas Cook bei der Zürich-Versicherung in Deutschland. Das Geld ist also nicht ver­loren.

Betroffene sollten sich im Fall von Thomas Cook beim Versicherungsmakler Kaera melden (im Internet auf www.kaera-ag.de  } Thomas Cook GmbH, telefonisch über Tel. 0049  6172  99  76  11  23). Die Kaera gibt Auskunft, ob die ge­buchte Reise stattfindet. Falls sie  abgesagt wird, muss die Versicherung die Anzahlung zurückzahlen.

Schlechtere Karten haben Thomas-­Cook-Kunden, die nur eine einzige Leistung buchten – etwa ­einen Hotelaufenthalt. Solche Aufträge mussten Neckermann oder Bucher Reisen nicht versichern. Wer trotzdem eine Vorauszahlung geleistet hat, kann nur hoffen, dass der Reiseveranstalter dafür frei­willig eine Reisegarantie abschloss. Ist dies nicht der Fall, kann die Forderung im Konkursverfahren angemeldet werden. Allerdings ist die Chance erfahrungsgemäss gering, dass ­solche Forderungen nach Abschluss des Konkursverfahrens ganz oder teilweise bezahlt werden. Wer kürzlich Vorauszahlungen an Thomas Cook mit der Kreditkarte beglich, kann versuchen, die Zahlung bei der Kartenfirma zu wider­rufen. 

Tipp: Nie Vorauszahlungen an Reiseveranstalter leisten, die nicht durch eine Reisegarantie ab­gesichert sind.