Über 18 000 Reise-Rückkehrer befanden sich in der zweiten August­woche in der Schweiz in Quarantäne. Der Bundesrat ord­nete die zehntägige Selbst­isolation für Leute an, die in den letzten 14 Tagen vor ihrer Rückkehr in die Schweiz in einem Gebiet mit erhöhtem Corona-­Ansteckungsrisiko waren. Als Risikogebiet gilt etwa ein Land, in dem die Zahl der Neu­infektionen in den beiden Vorwochen pro 100 000 Einwohner über 60 liegt – egal wie viele Tests durchgeführt wurden. In der Schweiz waren es vergangene Woche 12 pro 100 000 Einwohner.

Stossend: Die Regelung unterscheidet nicht, ob sich jemand am Vortag der Rückreise im Risikogebiet befand oder ob der Aufenthalt bereits 14 Tage her ist – also länger als die Dauer der Quarantäne in der Schweiz. Auch wenn der Rückkehrer symptomfrei ist, muss er noch zehn Tage zu Hause bleiben.

Das Grundrecht der persönlichen Freiheit ist ein wichtiges Verfassungsrecht. Es umfasst das Recht, sich frei zu bewegen. Ein Quarantänezwang schränkt dieses Grundrecht ein. Ein solcher Eingriff muss laut Bundesverfassung «verhältnismässig» sein.

Busse bei Verstoss lässt sich anfechten

Daniel Kettiger, Fürsprecher in Bern und Experte für Verwaltungsrecht, bezeichnet in einem solchen Fall die Quarantäne als «unverhältnismässig». Das sieht auch Felix Uhlmann, Professor an der Univer­sität Zürich, so. Wer gegen die Quarantänepflicht verstösst, kann mit bis zu 10 000 Franken gebüsst werden. Laut Uhlmann können ­Betroffene eine allfällige Busse aber anfechten. Dann entscheidet ein Gericht über die Angemessenheit der Quarantäne.

Das Bundesamt für Gesundheit begründet die Quarantänepflicht damit, dass ein Aufenthalt in einem «sicheren» Land nicht einer Quarantäne gleichkomme. Diese ermögliche es, die ­Betroffenen zu überwachen und ihnen Anweisungen zu erteilen.