Prepaid-Einschreiben kam teuer zu stehen
Die Post verkauft Einschreibebriefe, die am Briefkasten eingeworfen werden können. Das Problem: Die Kunden erhalten für die Postaufgabe keinen Beleg.
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K-Tipp 01/2017
11.01.2017
Letzte Aktualisierung:
20.11.2019
Beatrice Walder K-Tipp
Die Post bewirbt das Produkt «Einschreiben zum Einwerfen» mit «Sendungsverfolgung und Haftung inklusive». Postkunden können für Fr. 5.30 eine Einschreibeetikette kaufen, diese später auf einen Umschlag aufkleben und in den Briefkasten werfen. Einen Aufgabebeleg gibt es dann nicht.
Zum Vergleich: Ein normaler Einschreibebrief kostet 1 Franken mehr und wird am Schalter aufgegeben. Der Kunde erhält daf&...
Die Post bewirbt das Produkt «Einschreiben zum Einwerfen» mit «Sendungsverfolgung und Haftung inklusive». Postkunden können für Fr. 5.30 eine Einschreibeetikette kaufen, diese später auf einen Umschlag aufkleben und in den Briefkasten werfen. Einen Aufgabebeleg gibt es dann nicht.
Zum Vergleich: Ein normaler Einschreibebrief kostet 1 Franken mehr und wird am Schalter aufgegeben. Der Kunde erhält dafür eine Quittung mit Aufgabedatum.
Der fehlende Beleg des Prepaid-Einschreibebriefs wurde einer Liegenschaftsverwalterin aus Adliswil ZH zum Verhängnis. Ein Mieter hatte sich beim Auszug geweigert, das Abnahmeprotokoll zu unterschreiben. Die Verwalterin verfasste deshalb eine Mängelrüge – und warf diese frankiert als «Einschreiben Prepaid» in einen Briefkasten. Der Brief wurde vom Sendungsverfolgungssystem der Post aber nicht erfasst und kam nicht beim Mieter an. Die unerfreuliche Folge: Für den rechtzeitigen Versand der Mängelrüge fehlte der Verwaltung ein Beleg. Sie blieb deshalb auf den Mieterschäden in der Höhe von rund 3000 Franken sitzen.
Rechtlich ist klar: Mängelrügen müssen rechtzeitig verschickt werden. Die Beweispflicht trägt der Absender. Laut Rechtsprofessor Thomas Koller von der Uni Bern gilt dies auch für andere Rechtsgebiete, etwa für Kauf- oder Werkverträge. Er rät daher bei Mängelrügen vom «Einschreiben zum Einwerfen» ab.
Einsprache: Immer am Schalter aufgeben
Auch bei der Wahrung von amtlichen Fristen ist der Aufgabebeleg wichtig. Will etwa jemand Einsprache gegen die Einschätzung der Steuerbehörde erheben, sollte er das Einschreiben unbedingt am Schalter aufgeben. Ansonsten fehlt im Streitfall der Beleg, dass die Einsprache rechtzeitig der Post übergeben wurde.
Post-Sprecherin Jacqueline Bühlmann sagt, es komme praktisch nie vor, dass Sendungen vom System nicht erfasst würden.