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K-Tipp 16/2024
01.10.2024
Nein. Zwar steht Folgendes in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Post: «Hat er (der Absender) für die Beförderung einer Sendung zu wenig bezahlt, so ist die Post berechtigt, bei ihm die Differenz zum geschuldeten Betrag sowie einen Bearbeitungszuschlag einzufordern. Ist der Absender nicht bekannt, wird der fehlende Betrag bei der Empfängerin eingeholt.» Zwischen Post und Empfänger besteht jedoch kein Vertragsverhältnis – die AGB der Post gelten nur für den Absender. Sie müssen somit nicht zahlen.
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