Passagiere sind nicht rechtlos, wenn ein Flug überbucht, annulliert oder stark ­verspätet ist. Sie haben Anspruch auf 
Hilfestellung und finanzielle Entschädigung durch die Flug­gesellschaft (K-Tipp 7/2014). Das Problem ist nur: Unter den Airlines hält sich die Bereitschaft, diese Pflichten einzuhalten, in sehr engen Grenzen.

Auch im Fall von Hans Z.: Am 2. Juli letzten Jahres wollte er mit Airberlin nach Kreta ­fliegen. Doch der Abflug ab Zürich verspätete sich um fast 17 Stunden. Laut Airberlin «aus operationellen Gründen».

Im Lichte der europäischen Verordnung 

über die Fluggastrechte ist das ein glasklarer Fall: Airberlin schuldet Z. wegen der grossen Verspätung eine Entschädigung von 400 Euro. Die Airline bot ihm indes nur gerade 100 Euro Rabatt auf die nächste Buchung an.
Z. akzeptierte das nicht. Er bestand auf einer finanziellen Entschädigung – und reklamierte in den folgenden Monaten dreimal. Von Airberlin gab es keine Antwort mehr. Erst als der K-Tipp weitere zweimal nachhakte, kam Bewegung in die Sache. «Unser ­Kundenservice hat das Anliegen des Gastes nun noch einmal eingehend überprüft», liess die Fluggesellschaft verlauten – und überwies Z. die 400 Euro rund zehn Monate nach dem verspäteten Flug doch noch.

Airberlin entschuldigte sich für die «ver­zögerte Bearbeitung» im Fall Z. Eine schlüssige Begründung lieferte die Airline aber nicht. Das lässt vermuten: Unbequeme ­Entschädigungsforderungen – und seien sie noch so berechtigt – sitzt man einfach mal aus in der Absicht, dass möglichst viele Gesuchsteller resignieren.

Mit Z. klappte das nicht. Er blieb hartnäckig. Und bleibt hoffentlich kein Einzelfall. Sonst sind die Passagierrechte das Papier nicht wert, auf dem sie stehen.