Eine 93-jährige Frau aus dem Kanton Solothurn wohnt in einem Zweifamilienhaus. In der Nachbarwohnung lebt ihr Sohn, der sich um die stark hilfsbedürftige Mutter kümmert. Die Gemeinde verlangte von beiden eine jährliche Abfallgebühr von rund 250 Franken. Die Mutter wehrte sich: Sie führe aufgrund ihrer Hilfsbedürftigkeit keinen eigenen Haushalt mehr. Die Solothurner Schätzungskommission gab ihr vorerst recht. Das Verwaltungsgericht Solothurn sah es auf Beschwerde der Gemeinde anders: Es handle sich um zwei Wohnungen und deshalb um zwei Haushalte. Die Frau beschwerte sich erfolgreich beim Bundesgericht: Wer keinen eigenen Haushalt mehr führe, müsse keine Abfallgebühr zahlen.

Bundesgericht, Urteil 2C_181/2021 vom 14.5.2021