Ein Chemielaborant aus Basel-Landschaft erhöhte sein Pensum von 80 auf 100 Prozent. Der ­Arbeitgeber passte die Soll­arbeitszeit im Zeit­erfassungssystem ver­sehentlich nicht an. Als er den Fehler rund eineinhalb Jahre später bemerkte, entliess er den Angestellten fristlos. Dieser hatte weniger als 100 Prozent gearbeitet. Der Entlassene verlangte beim Zivilkreisgericht vergeblich rund 44 000 Franken Lohn und Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung. Laut Gericht hätte er den Fehler melden müssen. Das Kantonsgericht sah es anders: Die Zeit­erfassung verantworte der Betrieb, der Angestellte habe keinen groben Fehler begangen.

Kantonsgericht BL, Entscheid 400 22 56 vom 13.9.2022