Zu Tickets der Swiss heisst es im Kleingedruckten: «Der Preis gilt nur, wenn alle Flüge in der gebuchten Reihenfolge ange­treten werden. Andernfalls wird der Preis auf der Grundlage der tatsächlichen Route neu berechnet.»

Ähnliche Klauseln gibts bei vielen Airlines. Das führte schon oft dazu, dass Passagiere mit einem gebuchten Retourflug vor der Rückreise in Schwierig­keiten gerieten, wenn sie aus irgendeinem Grund den Hinflug ausgelassen hatten. In solchen Fällen waren Betroffene am Flughafen gezwungen, entweder auf den Flug zu verzichten oder ein neues ­Ticket zu kaufen. 

Die Swiss verlangt nun neu teils auch von Kunden einen Zuschlag zum bezahlten Preis, wenn sie ein Retourticket kauften, aber den Rückflug nicht antraten. Das berichteten Leser dem K-Tipp. Die Airline bestreitet das nicht. Sie sagt, sie prüfe «jeden Fall individuell» und behalte sich vor, eine Rechnung zu ­stellen.

«Solche Klauseln sind unzulässig»

Allerdings: Klauseln in den Beförderungsbedingungen, die dieser Geschäftspraxis zugrunde liegen, bezeichnete Rechtsprofessor Arnold F. Rusch schon vor über vier Jahren als unzulässig («Saldo» 18/2012) – unter anderem mit dem Verweis auf ­Artikel 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). 

Reiserechtsexperte Vito Roberto, Professor an der Universität St. Gallen, ist gleicher Meinung: «Eine Klausel, wonach man für weniger Leistungen mehr bezahlen muss, ist ungewöhnlich und damit ungültig». Auch er sieht darin zusätzlich einen Verstoss gegen das UWG. Die Swiss sagt dazu: «Wir halten uns an die gesetzlichen Regelungen.»

Tipp: Zahlen Sie solche Zuschläge nicht. Falls die Kreditkarte wegen einer nicht geflogenen Flugstrecke nachbelastet wurde, sofort bei der Kreditkartenfirma intervenieren, die Belastung zurückweisen und die Kreditkartenrechnung um diesen Betrag kürzen.