Der Sozialdienst einer Gemeinde aus dem Kanton Graubünden vermittelte ­einem Sozialhilfeempfänger eine Wohnung. Dieser schloss mit dem Vermieter einen Mietvertrag. Der Mieter beschädigte die Wohnung, die Instandstellung kostete 23680 Franken. Der Vermieter forderte vom Kanton Schaden­ersatz. Der Sozialdienst habe den Mieter vernach­lässigt, deshalb habe er die Wohnung ­beschädigt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Sozialamt habe den Mieter vermittelt – mehr nicht. Die Behörde sei nicht verpflichtet, Sozialhilfeempfänger dauernd zu überwachen. 

Verwaltungsgericht Graubünden, Urteil U 14 87 vom 11. Dezember 2018