Ein Bauarbeiter wurde im Kanton Zürich über ­einen Personalverleiher angestellt. Der Einsatzvertrag sah vor, dass der erste Tag ein Probetag sei und keine Kündigungsfrist gelte. Die Einsatzfirma schickte den Kläger am ersten Tag nach Hause. Die Bestimmung mit dem Probetag war laut Arbeitsgericht Zürich nicht zulässig. Laut dem Arbeitsvermittlungs­gesetz beträgt nämlich die Kündigungsfrist mindestens zwei Tage und darf nicht verkürzt werden. Der Personalverleiher muss daher dem Bauarbeiter den Lohn für zwei weitere Tage zahlen.

Arbeitsgericht Zürich, Urteil AH190018 vom 20.5.19