Nur Adresse feststellen gilt nicht als Zubringerdienst

Ein Mann wollte einem Kind ein Weihnachts­geschenk schicken. Er wusste, an welcher Strasse es wohnte, aber nicht die genaue Hausnummer. Deshalb fuhr er mit dem Auto vor Ort, um anhand des Briefkastens die genaue Adresse zu eruieren. Die betreffende Strasse ist jedoch mit einem Fahrverbot und dem Zusatz «Zubringerdienst gestattet» versehen. Das setzte einen Strafbefehl ab.

Das Bundesgericht hat die 100-Franken-­Busse bestätigt. Der Begriff «Zubringerdienst» sei restriktiv auszulegen. Das «Zubringen» ­müsse direkt etwas mit einer Liegenschaft oder einer Person zu tun haben. Das Ermitteln einer Adresse falle nicht darunter.

Bundesgericht, Urteil 6B_66/2014 vom 4. 11. 2014