Ein Angestellter arbeitete seit 2010 mit vollem Pensum bei einer Kommunikationsfirma. Ein Jahr später gründete er ein eigenes Unter­nehmen und organisierte mit diesem eine Baby- und Kleinkindermesse in Genf. Sein Arbeitgeber erfuhr, dass der Angestellte eine Konkurrenz­firma gegründet hatte, und kündigte ihm fristlos.

Der Entlassene klagte auf Lohn und eine Entschädigung, ingesamt auf rund 85 400 Franken plus Zinsen. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab. Es bezeichnete das Verhalten als schweren Verstoss gegen die Treuepflicht. Die fristlose Entlassung sei gerechtfertigt. 

Bundesgericht, Urteil 4A_559/2016 vom 18.1.2017