Reicht die AHV-Rente nicht zum Leben, kann man Ergänzungsleistungen beantragen. Ein Anspruch besteht, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Dabei ist ein Wohnrecht zu berücksichtigen. Und zwar so: Als Einkommen muss man sich den ­Eigenmietwert der Wohnung anrechnen lassen, im Gegenzug werden die Gebäudeunterhaltskosten sowie der maximal zulässige Mietzins von 13 200 Franken als Ausgaben anerkannt. Bei einem AHV-Rentner aus dem Kanton Zürich ergab sich nach dieser Rechnung kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dagegen wehrte er sich vor allen Instanzen vergeblich.

Bundesgericht, Urteil 9C_593/2017 vom 22. März 2018