Ein Mann beantragte bei der Sozialversicherungsanstalt Graubünden (SVA) Ergänzungsleistungen. Diese haben AHV- oder IV-Rentner zugut, wenn ihr Einkommen nicht reicht, um die minimalen Lebenskosten zu decken. Der Mann befand sich im Ausland und wollte keine Angaben zu seinem genauen Aufenthaltsort machen. Daher trat die SVA nicht auf sein Gesuch ein. Er wehrte sich beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Erfolglos: Der EL-Bezug setze neben dem Wohnsitz den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Wer länger als 92 Tage im Ausland weilt, verliert seinen Anspruch vorübergehend. Da der Mann trotz mehrmaliger Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkam, durfte die SVA den Antrag ablehnen.

Verwaltungsgericht GR, Urteil S1812 vom 19.2.19