Am Ende der Entzugsdauer!

Ein Mann fuhr massiv zu schnell und musste den Ausweis für drei Monate abgeben. Die Entzugsdauer endete am 24. April 2007. Am 9. April 2012 fuhr er wieder viel zu schnell – und dieses Mal muss er den Ausweis für ein ganzes Jahr ­ab­geben, weil der neue Verstoss noch innerhalb der fünfjährigen Bewährungsfrist passierte.

Dagegen wehrte sich der Mann und machte geltend, die fünfjährige Bewährungsfrist beginne am Tag, an dem die erste «Tat» geschah; im konkreten Fall war das am 30. November 2006. Nein, sagt das Bundesgericht: Die Bewährungsfrist beginnt erst mit dem Ablauf des voran­gegangenen Ausweisentzugs.

Bundesgericht, Urteil 1C_520/2013 vom 17. 9. 2013