Der Veterinärdienst des Kantons Luzern beschlagnahmte bei einer Frau zwei Hunde und verfügte, dass sie auf unbestimmte Zeit keine Tiere mehr halten dürfe. Die Halterin wehrte sich dagegen beim Kantonsgericht Luzern. Es gab – nachdem ein Hund gestorben war – den an-deren beschlagnahmten Hund zum Verkauf frei. Begründung: Damit solle verhindert werden, dass das Gemeinwesen die Kosten für Unterbringung und Pflege des Hundes tragen müsse. Die Frau wehrte sich vor Bundesgericht gegen den Verkauf: Sie habe mehrere Personen genannt, die ihren Hund kostenlos betreuen würden. Der Verkauf verletze ihre Eigentums-garantie. Die Bundesrichter gaben ihr Recht. 

Bundesgericht, Urteil 2C_320/2019 vom 12.7.19