Es braucht ein Gutachten

Eine psychisch kranke Frau muss gegen ihren Willen in einer Klinik bleiben. Bei ­einer solchen fürsorgerischen Unterbringung muss die Erwachsenenschutzbehörde in der ersten Behandlungsphase alle sechs Monate über­prüfen, ob die Zwangseinweisung immer noch gerechtfertigt ist. Und ob die betreffende ­Anstalt weiterhin geeignet ist.

Im konkreten Fall stützte sich die Behörde bei ihrer Überprüfung auf ein älteres Gutachten ab – und das hat das Bundesgericht abgelehnt. Bei solchen Überprüfungen brauche es jeweils ein aktuelles Gutachten. Geschieht dies nicht, ist die Frau nach 30 Tagen zu entlassen.

Bundesgericht, Urteil 5A_236/2014 vom 11. 4. 2014