Die Lebenspartnerin eines verstorbenen Mannes aus Obwalden verlangte von dessen Pensionskasse eine Lebenspartnerrente. Die Kasse Al­lianz Suisse bestritt den Anspruch. Begründung: Ihr Partner habe die Lebensgemeinschaft nicht wie im Reglement gefordert vor Erreichen des Pensionsalters mit einem Formular angemeldet, sondern erst später. Die Frau klagte beim Obwaldner Verwaltungsgericht – mit Erfolg: Zweck der Regelung sei, dass vor dem Tod ein stabiles Konkubinat nachgewiesen und gemeldet worden sei. Es spiele keine Rolle, ob dies vor oder nach der Pensionierung geschehe. Das sahen die Bundesrichter auch so.

Bundesgericht, Urteil 9C_804/2019 vom 4.5.2020