Eine Frau litt an beiden Beinen an Lipödemen, einer krankhaften Einlagerung von Fettgewebe und Wasser. Sie beantragte bei der Swica die Übernahme der Kosten für eine Fettabsaugung. Die Krankenkasse lehnte ab, da die Ver-sicherte konservative Therapieformen noch nicht ausgeschöpft habe. Dagegen beschwerte sich die Frau beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich: Sie habe jahrelang Stützstrümpfe getragen und Massagen in Anspruch genommen. Doch belegen konnte sie das nicht. Die Richter urteilten deshalb, die Kasse habe die Kostenübernahme der inzwischen durchgeführten Fettabsaugung zu Recht abgelehnt.

Sozialversicherungsgericht ZH, Urteil KV.2017.00084 vom 10.4.19