Zeugin durfte filmen

Im Normalfall ist es verboten, von Fremden in deren Privatbereich Ton- und Bildaufnahmen zu machen. Im folgenden Fall nicht: Zwei ­Familien stritten sich in einer Privatwohnung. Dabei drohte einer der Beteiligten, er werde die Kinder der anderen Familie umbringen. Eine Tochter filmte das mit ihrem Handy, und aufgrund dieser Aufnahme wurde der Täter wegen Drohung zu einer bedingten Geldstrafe ver­urteilt. In diesem Zusammenhang sei das Filmen ­erlaubt, sagt das Bundesgericht. Der Verurteilte habe sich freiwillig in die Wohnung begeben und die Aufnahme bemerkt, doch das habe ihn nicht von seinen Drohungen abgehalten. Damit habe er selber auf den Schutz seiner Privatsphäre ­verzichtet.

Bundesgericht, Urteil 6B_946/2013 vom 10. 12. 2013