Inhalt
Ein PW-Lenker geriet in eine Polizeikontrolle. Der Drogenschnelltest lieferte ein positives Ergebnis für Cannabis. Der Mann musste sich darauf einer Blut- und Urinprobe unterziehen. Im Blut war aber kein THC nachweisbar. Deshalb stellte das Untersuchungsamt Altstätten SG das Verfahren wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand ein. Der Lenker verlangte eine Genugtuung für die unrechtmässige Blutprobe, denn diese hatte die Polizei ohne die gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung der Staatsanwaltschaft angeordnet. Die Bundesrichter gaben ihm recht: Die Blutentnahme sei eine Zwangsmassnahme, ein Staatsanwalt müsse diese bewilligen. Die Meldung an das Strassenverkehrsamt und die Kantonspolizei sei unrechtmässig erfolgt, da nach der negativen Blut- und Urinprobe kein Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz vorlag.
Bundesgericht, Urteil 6B_942/2016 vom 7. September 2017
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden