Ein PW-Lenker geriet in eine Polizeikontrolle. Der Drogenschnelltest lieferte ein positives Ergebnis für Cannabis. Der Mann musste sich darauf ­einer Blut- und Urinprobe unterziehen. Im Blut war aber kein THC nachweisbar. Deshalb stellte das Untersuchungsamt Altstätten SG das Verfahren wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand ein. Der Lenker verlangte eine Genug­tuung für die unrechtmässige Blutprobe, denn diese hatte die Polizei ohne die gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung der Staatsanwaltschaft angeordnet. Die Bundesrichter gaben ihm recht: Die Blutentnahme sei eine Zwangsmassnahme, ein Staatsanwalt müsse diese bewil­ligen. Die Meldung an das Strassenverkehrsamt und die Kantons­polizei sei unrechtmässig erfolgt, da nach der nega­tiven Blut- und Urin­probe kein Verstoss ­gegen das Strassenverkehrsgesetz vorlag.

Bundesgericht, Urteil 6B_942/2016 vom 7. September 2017