Ein Lehrer arbeitete seit dem Jahr 2000 mit befristeten Verträgen bei einer Schule im Kanton Waadt. Im Mai 2014 teilte diese ihm mit, dass er ab Oktober 2014 keine Stunden mehr erhalte. Der Lehrer protestierte, worauf ihm die Schule kündigte. Der Lehrer klagte den Lohn für ein weiteres Jahr ein. Damit hatte er teilweise Erfolg. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es keinen objektiven Grund für die aneinandergereihten befristeten Verträge gab und von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Die Schule schulde ihm deshalb noch den Lohn während der Kündigungsfrist. Diese beträgt ab dem zehnten Dienstjahr 3 Monate.

Bundesgericht, Urteil 4A_215/2019 vom 7.10.19