Ein Unternehmen kaufte ein Grundstück. Die Verkäuferin sicherte ihm neue Ablaufleitungen zu, ersetzte die alten Leitungen aber nicht. Der Käufer rügte den versteckten Mangel, elf Tage nachdem er ihn entdeckt hatte. Laut Gesetz müssen Käufer Mängel «sofort» melden. Das Kantonsgericht Nidwalden erachtete die Rüge als rechtzeitig, das Obergericht hingegen als zu spät. Die Bundesrichter schliesslich entschieden, der Mangel sei rechtzeitig gemeldet worden.

Bundesgericht, Urteil 4A_399/2018 vom 8.2.19