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Ein Mann wurde zweimal beim Rechtsüberholen auf der Autobahn erwischt – und zwar von Polizisten, die ihm in einem Zivilwagen hinterherfuhren. Dabei zeichneten sie die Manöver als Video auf. Gegen die resultierende Strafe wehrte sich der Mann und verlangte einen Freispruch. Sein Argument: Die Polizei habe bei dieser Nachfahrkontrolle ebenfalls rechts überholt. Das Video sei somit in strafbarer Weise erhoben worden und tauge deshalb nicht als Beweismittel.
Das Bundesgericht hat den Einwand abgelehnt. Das Fahrmanöver der Polizei sei «verhältnismässig» gewesen und «in Erfüllung polizeilicher Aufgaben» erfolgt.
Bundesgericht, Urteil 6B_1025/2015 vom 4. 11. 2015
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