Änderung nicht mitgeteilt

Eine Pensionskasse änderte das Reglement. Unter anderem verlangte sie neu: Wenn ­Konkubinatspartner eine Hinterlassenenrente erhalten sollen, muss der Verstorbene den ­anspruchsberechtigten Lebenspartner noch zu Lebzeiten der Pensionskasse melden.

Zwei Jahre später verweigerte die Pensionskasse einer Frau eine Rente mit dem Argument, ihr verstorbener Partner habe sie nicht gemeldet. Doch damit ist die Pensionskasse nicht durchgekommen, denn sie hat die Änderung des ­Reglements nicht deutlich genug kommuniziert. Die Kasse hatte lediglich die Versicherten schriftlich zu einer Versammlung eingeladen und dabei das neue Reglement mitgeschickt. Im Begleitbrief waren verschiedene Änderungen erwähnt, die neue, wesentliche Bestimmung bei der ­Partnerrente aber nicht.

Bundesgericht, Urteil 9C_339/2013 vom 29. 1. 2014