Die Mieter einer 4,5-Zimmer-Wohnung im Kanton Freiburg beantragten Ende 2013 eine Mietzinssenkung von 170 Franken. Ihr Mietzins ­basierte auf einem Hypozins von 4 Prozent, der Referenzzinssatz war damals auf 2 Prozent gesunken. Sie konnten sich mit der Vermieterin nicht einigen und gelangten ans Mietgericht des Sense- und Seebezirks. Es wies ihre Klage ab. Grund: Die Vermieterin hatte im Vertrag eine Mietzinsreserve von 12,44 Prozent definiert und gestiegene Betriebskosten und die Teuerung nicht voll auf den Mietzins geschlagen. Die ­Mieter wandten sich ans Kantonsgericht Freiburg und erreichten eine Reduktion von knapp 30 Franken. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid.

Bundesgericht, Urteil 4A_549/2016 vom 9. Februar 2017