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Die Coop-Pensionskasse kündigte einer 77-jährigen Frau nach 33 Jahren, um noch die letzten Wohnungen einer Siedlung zu sanieren. Die Frau wehrte sich gegen die Kündigung: Für ihre Wohnung bestehe kein konkreter Sanierungsbedarf. Die Gerichte sehen das anders: Coop hatte in der Siedlung bereits 70 Wohnungen saniert, die restlichen 25 sollten folgen. Die Kündigung ist laut Bundesgericht gültig, auch wenn bei der Wohnung der Mieterin – für sich betrachtet – kein konkreter Sanierungsbedarf bestehen sollte.
Bundesgericht, Urteil 4A_127/2017 vom 25.10.2017
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