Eine 31-jährige Solothurnerin nahm 45 Kilogramm ab. Dann bat sie ihre Krankenkasse Arcosana um eine Kostengutsprache für eine Brustoperation. Durch den Gewichtsverlust seien die Brüste deformiert worden. Die Kasse lehnte ab. Die Frau wehrte sich und machte geltend, die Deformation habe Krankheitswert. Die Frau blitzte vor allen Instanzen ab: Sie habe keine körperlichen Beschwerden und es läge kein psychisches Leiden mit Krankheitswert vor. Ihre Brüste seien «nicht entstellend».

Bundesgericht, Urteil 9C_648/2019 vom 16.12.19