Ein lediger Mann starb, worauf seine langjährige Partnerin von seiner Pensionskasse eine Lebens­partnerrente verlangte. Laut dem Reglement der Kasse hat der Lebenspartner Anspruch auf eine Rente, wenn er mit dem Verstorbenen «in den letzten fünf Jahren (...) ­u­nunterbrochen im gleichen Haushalt gelebt und eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt hat». Und weiter: «Zudem müssen beide unverheiratet sein.» Das Sozialversicherungs­gericht des Kantons Basel-­Stadt sprach der Frau eine Rente zu, da die Partner zum Todeszeitpunkt ­ledig waren. Auf Beschwerde der Kasse strichen die Bundesrichter aber die Rente. Sie deuteten das Reglement so, dass die Partner während der fünf Jahre nicht verheiratet gewesen sein durften. Die Frau hatte sich aber erst drei Jahre vor dem Tod des Partners von ihrem Ex-Mann scheiden lassen.

Bundesgericht, Urteil 9C_193/2017 vom 27.10.2017