Ein Mann erhielt einen Strafbefehl wegen ­einfacher Körperverletzung. Die Busse betrug 1500 Franken. Er verpasste die Einsprachefrist von zehn Tagen, deshalb wurde der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar.

Vor Bundesgericht verlangte der Mann die Wiederherstellung der Einsprachefrist. Er habe wegen des Strafbefehls einen Schock erlitten, und er habe die zehntägige Frist wegen Arbeitsüberlastung nicht einhalten können. Das Bundesgericht hat ihn abgewiesen. Er habe «keine akzeptable Entschuldigung» vorgebracht. Zudem hätte er als beschuldigte Person die Einsprache gar nicht begründen müssen.

Bundesgericht, Urteil 6B_982/2015 vom 28. 10. 2015