Die Ausgleichskasse des Kantons Bern sprach einem Mann im Jahr 2018 rückwirkend für die Zeit ab 2014 eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen (EL) zu. Bei der EL-Berechnung berücksichtigte das Amt das von ihm 2018 be­zogene Guthaben der 2. Säule von rund 110 000 Franken. Dagegen wehrte er sich beim Verwaltungsgericht Bern zunächst erfolglos. Die Bundesrichter gaben ihm aber recht: Das Vorsorgeguthaben dürfe bei der Berechnung des EL-­Anspruchs erst ab dem Jahr 2018 berücksichtigt werden – also nicht rückwirkend.

Bundesgericht, Urteil 9C_135/2020 vom 30.9.2020