Bisher war umstritten, wann es beim Errichten oder Aufstocken einer Hypothek die Zustimmung des Ehegatten braucht. Diese Frage hat das Bundesgericht nun geklärt: Eine Ehefrau hatte die Hypothek der Familienvilla alleine erhöht. Wegen ausbleibender Zahlungen ver­langte die Bank den Verkauf der Liegenschaft und die Rückzahlung der Hypothek. Das Paar wehrte sich gegen die Zwangsverwertung: Der Mann habe der Hypothek nicht zugestimmt, der Vertrag sei deshalb ungültig. Laut dem Bundesgericht ist eine Zustimmung dann notwendig, wenn die Hypothek zwei Drittel des Verkehrswerts der Liegenschaft übersteigt. Oder wenn offensichtlich ist, dass die Hypothek nicht abbezahlt werden kann, oder die Liegenschaft sich auf an­dere Weise in Gefahr befindet. Das war hier nicht der Fall, der Vertrag daher gültig, die Zwangsverwertung zulässig.

Bundesgericht, Urteil 5A_203/2016 vom 10. November 2016